
Auszüge aus den “Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
für das
Sattler-Handwerk“ -Stand: 01.01.2002-
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit können
bei uns angefordert werden.
(Tel.: 04153-559613)
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen
von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich
und freibleibend.
Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr
in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem ihm die Anzeige über
die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.
7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
Prüfung gegeben werden. Die Prüfung erfolgt entweder in der Werkstatt
des Auftragnehmers oder direkt vor Ort; bei unberechtigter Mängelrüge
hat der Auftragsgeber Fahrtkostenerstattung, Arbeitsaufwand und/oder Versandgebühren
zu tragen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt maximal eine 2-malige
kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Fehlschlagen
der zweiten Nacherfüllung kann Herabsetzung der Vergü-tung oder
Ersatzlieferung verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) kann nur bei gravierenden Mängeln die einen material- oder
verarbeitungsbedingten Grund haben verlangt werden. Im Falle einer Wandlung
werden vom Bruttopreis des Produktes 10% Gemeinkosten einbehalten.
8. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung
aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen
Sachen beträgt
zwei Jahre, reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren in einem
Jahr. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen.
Mängelrügen bezüglich der Passform können seitens des
Auftragsgebers nur geltend gemacht werden,
wenn das durch die Maß-Nahme
festgelegte Objekt sich nicht in seiner physischen Gesamtkonstitution
maßgeblich
verändert hat; zu den maßge-bende Faktoren sind insbesondere Wachstum,
Futterzustand,
Kondition und Gebrauch zu rechnen.
Ebenso können Mängelrügen nur in Bezug auf das vermessene
Objekt, nicht aber auf andere oder
Folgeobjekte geltend gemacht werden.
8a. Die Nachsorge ist konzeptioneller Bestandteil der Versorgung mit Maßsätteln nach dem Konfektionsverfahren. Sie kann nicht als Nachbesserung gewertet werden.
10. Für die erste Nachsorge an dem Produkt wird eine ermäßigte
Bearbeitungspauschale berechnet,
alle weiteren werden nach der aufgewendeten
Zeit und dem Materialeinsatz berechnet; für diese wie für alle
folgenden weden, in jedem Fall die Fahrtkosten berechnet.
13. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen.
14. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt
ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen,
innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsstellung bar ohne
jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist
eine Anzahlung in Höhe
von bis zu 50 % des Auftragswertes zu leisten.
14.a. Bei der Anfertigung von Maßsätteln
nach dem Kofektionsverfahren sind die Zahlungsbedingungen wie folgt:
Bei Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 600,00 € fällig.
Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Restbetrag ist bei Übergabe
des Sattels fällig.
Für den Restbetrag kann auch eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen
werden. Die einzelnen Raten werden banküblich ver-zinst.
Sämtliche Beträge werden per Bankeinzugsverfahren beglichen. Hierfür überlässt
der Auftraggeber dem Auftragsnehmer seine Bankverbindung und trägt dafür
Sorge, daß das Konto eine ausreichende Deckung aufweist.
15. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige
zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die
von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler - Handwerk öffentlich
bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, daß unberechtigte
Beanstandungen
vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten
Kosten zu tragen.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.